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Satzung Happy Hippie Cats Ibiza e.V.
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 S a t z u n g

des gemeinnützigen

Vereins Happy Hippie Cats Ibiza e.V.

 

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Happy Hippie Cats Ibiza e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reilingen.
  3. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Schatzmeister (Kassenwart).

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Deutschland und Ibiza im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordung. Der Verein betrachtet seine Tätigkeiten auch als wichtigen Teil des Umweltschutzes. Durch die Vereinsarbeit soll bei den Menschen das Verständnis für das Wesen der Tiere und ein humanes Verhalten gegenüber den Tieren geweckt werden. Zur Hauptaufgabe des Vereins zählt der Schutz und die Versorgung wilder, kranker oder in sonstiger Form bedürftiger Tiere. Dieser Zweck wird verwirklicht durch folgende Aktivitäten in Deutschland und Ibiza:
  • Öffentliche Aufklärungsarbeit- und Veranstaltungen in Deutschland und Ibiza über das Wesen der Tiere, artgerechte Bedürfnisse von Tieren, artgerechte Haltung von Haustieren, über die Notwendigkeit der Kastration von wildlebenden Tieren insbesondere Katzen, über mögliche Hilfestellungen durch Touristen beim Auffinden eines verletzten Tieres sowie über alle Themen, die mit der Tierschutzarbeit in Verbindung stehen
  • Einfangen und kastrieren von wildlebenden Katzen
  • Medizinische Versorgung von wildlebenden Tieren insbesondere Katzen, aber auch Igel, Hunde, Pferde, Vögel etc.
  • Einrichten von Futterstellen für wildlebende Katzen und andere wildlebende Tiere sowie deren regelmäßige Fütterung

 

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Da die Zwecke des Vereins wie z.B. das Einfangen, Kastrieren, Füttern der Tiere sowie die medizinische Versorgung der Tiere nicht ohne die Mithilfe von möglichst vielen Personen durchführbar ist, wird hiermit ausdrücklich gestattet, den Hilfspersonen (Mitgliedern sowie Nicht-Mitgliedern) eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung von Benzinkosten und Zeitaufwand aus den Vereinsmitteln zu zahlen. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Zahlung aus den Vereinsmitteln sondern um partielle finanzielle Zuwendungen sobald der tatsächliche zeitliche und finanzielle Einsatz (wie z.B. durch Benzinkosten) der Hilfspersonen das zumutbare freiwillige Helfermaß übersteigt. Der Vorstand wird mit der Prüfung betraut, ob eine Aufwandsentschädigung zu gewähren ist. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aufwandsentschädigung nach freiem Ermessen für die jeweilige Hilfsperson zu bestimmen und festzusetzen, nachdem er sich die Meinung der Gründungsmitglieder zuvor eingeholt hat.

 

§4 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz. Der Liquidator des Vereins wird ermächtigt, die Zielkörperschaft oder mehrere Körperschaften zu bestimmen.
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

 

§5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.
  2. In besonderen Fällen können Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, der Titel Ehrenmitglied verliehen werden (der nicht mit einer rechtlichen Mitgliedschaft verbunden ist).
  3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den 1. oder den 2. Vorstand des Vereins. Der 1. oder der 2. Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat eingehalten werden muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen und ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt zwischen einem Jahresbeitrag von 30,00 € oder 60,00 € zu wählen. Der Jahresbeitrag ist nach der Gründung bis spätestens 31.12.2019 und ab 2020 jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
  3. Die Änderung der Mitgliedsbeiträge in Bezug auf Höhe und Fälligkeit erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§9 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand, der sich aus 2 Mitgliedern zusammen setzt. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Ein Vorstandsmitglied muss zwingend entweder mit Frau Elke Clörs oder Frau Tanja Seifert besetzt sein. Sollten beide Personen aus dem Verein ausscheiden, das Vorstandsamt nicht annehmen wollen oder geschäftsunfähig werden, dann wird diese Regelung hinfällig.
  3. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
  4. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden, worauf aber auch verzichtet werden kann. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen oder seine Tätigkeit bis zu Neuwahlen alleine fortsetzen.
  6. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 2 Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich, elektronisch oder per Email zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 4 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig solange der Vorstand aus 2 Mitgliedern besteht. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so ist an der Beschlußfassung Frau Nevin Nikolai zu beteiligen, wobei dann eine einfache Mehrheit von 2 Stimmen ausschlaggebend ist. Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern so fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlußfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch ann beschlußfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewußtlosigkeit oder Tod an der Beschlußfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlußfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
  • Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht zum besonderen Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitglieds gehören. Er leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen sowie alle Veranstaltungen des Vereins. Er ist berechtigt, die Leitung von Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins an Vereinsmitglieder zu delegieren. Ihm obliegt auch die Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Presse etc. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr Im übrigen unterstützt er den Vorsitzenden bei dessen Tätigkeit und wirkt bei der Umsetzung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse im gleichen Maße mit.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Die Buchführung und die Erstellung des Geschäftsberichtes erfolgt nicht durch den Vorstand sondern durch den Kassenwart.
  • Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand Beiräte berufen oder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

 

10. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Tod, durch Ablauf der Wahlperiode, mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden, im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten. Treten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder tritt der gesamte Vorstand zurück, so erfolgt die Rücktrittserklärung durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Pflichten eines Vorstandsmitglieds erlöschen mit dem Tod, dem Ablauf der Wahlperiode, dem Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Rücktritt.

 

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (einschließlich E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Kassenwart Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Der Geschäftsbericht kann vom Vorstand oder vom Kassenwart abgegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstandes / Kassenwarts
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
  • Beschlußfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins;

7. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlußfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

 

 

§ 11 Schatzmeister /Kassenprüfer

  1. Der Schatzmeister, auch Kassenwart genannt, ist zuständig für die Führung des Vereinskontos, die Buchhaltung und die Erstellung des Geschäftsberichtes.
  2. Ein Kassenprüfer wird erst ab einer Mitgliedergröße von 200 Personen bestellt. Die Mitgliederversammlung entscheidet wie viele Kassenprüfer bestellt werden. Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Kassenprüfer wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied durch Wahl zu bestellen. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden. Haben alle Kassenprüfer ihren Rücktritt erklärt oder sind aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder kommissarisch die fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe, dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung durch Wahl zu bestätigen hat oder andere Mitglieder zu Kassenprüfern wählt. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
  3. Aufgaben und Befugnisse des Kassenprüfer
    Ein Kassenprüfer hat die Pflicht, mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres stichprobenartig Prüfungen durchzuführen. Hierbei sind insbesondere die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der besonderen Anforderungen, die an die treuhänderische Verwaltung von Spenden und öffentlichen Zuschüssen geknüpft werden, sollen nach Möglichkeit auch Plausibilitätsprüfungen über den sorgfältigen und sparsamen Umgang mit diesen Geldern vorgenommen werden. Die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit von Vorstandsbeschlüssen kann nach den jeweiligen Erfordernissen geprüft werden. Ergeben sich während der Prüfung Auffälligkeiten, soll der Prüfungsumfang unter Hinzuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern erweitert werden. Der Umfang und die Häufigkeit der Prüfungen über die Mindestanforderungen hinaus ist in das Ermessen der Kassenprüfer gestellt.
    Dem Kassenprüfern ist während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu allen Geschäftsräumen des Vereins zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zugang auch außerhalb der Geschäftszeiten zu ermöglichen.
    Auf Verlangen des Kassenprüfers haben die jeweils verantwortlichen Mitglieder des Vorstands oder die Mitarbeiter der Geschäftsführung alle den Verein betreffenden Geschäftsunterlagen unverzüglich vorzulegen.
    Der Kassenprüfer fertigt über die Prüfungen einen schriftlichen Bericht, der dem Vorstandsvorsitzenden zugeleitet wird. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung soll mit den Verantwortlichen darüber hinaus mündlich erörtert werden.
    Der Kassenprüfer hat das Recht, in der nächsten auf die Prüfung folgenden Vorstandssitzung das Ergebnis der Prüfung dem Gesamtvorstand vorzutragen. Auf Verlangen des Kassenprüfers hat der Vorsitzende des Vorstands unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Der Kassenprüfer berichtet in der jährlichen Mitgliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.

 

§12 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§13 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 9/10 aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen oder mehrere andere gemeinnützigen Vereine, der/die sich dem Tierschutz widmen. Diese(r) Verein(e) hat/haben das Vermögen unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auswahl des Vereins / der Vereine obliegt dem/den Liquidator(en).

  

§ 15 Datenschutzregelung

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

Mitglieder im Verein Happy Hippie Cats Ibiza e.V. genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Die Nutzung, Speicherung, Übermittlung oder Veränderung erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur

Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten

Ausmaß und Umfang zu.

 

Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf.Bankverbindung

Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet.

Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt.

 

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner

Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

 

Vollständiger Name

Titel akademischer Grad (sofern vom Mitglied

angegeben)

Postanschrift

Telefonnummer

Geburtsdatum (sofern vom Mitglied angegeben)

Bankverbindung (bei Teilnahme am

Lastschrifteinzugsverfahren)

E-Mailadresse (sofern vom Mitglied angegeben)

Beruf (sofern vom Mitglied angegeben)

 

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft

verarbeitet und gespeichert.

 

Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

 

 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (wie

z.B. auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift usw.) nur, wenn das Mitglied dieser

Veröffentlichung nicht widersprochen hat.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu

anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

 Reinheim, den 01.09.2019

 

 

Kontakt

Happy Hippie Cats Ibiza e.V.

Beethovenstraße 1

D-68799 Reilingen

 

mail@happy-hippie-cats.com

 

VR 702628

Spendenkonto

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG

 

IBAN: DE56 5086 3513 0005 6530 37

BIC: GENODE51MIC

 

Happy Hippie Cats Ibiza e.V. ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Beiträge sind daher steuerabzugsfähig.

Satzung

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